Datenschutz Bericht

AKTUELLE ENTWICKLUNGEN IM BEREICH DES
DATENSCHUTZRECHTS

In unserem Bulletin können Sie die aktuellen Entwicklungen auf der nationalen und internationalen Tagesordnung
im Bereich des Datenschutzrechts verfolgen.

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG ÜBER DEN EINSATZ VON ÜBERWACHUNGSKAMERAS IN WOHNGEBÄUDEN

KVKK, die türkische Datenschutzbehörde, hat aufgrund von Hinweisen und Beschwerden über die rechtswidrige Installation von Kameras in Wohngebäuden eine öffentliche Bekanntmachung veröffentlicht.

In der Bekanntmachung wurde insbesondere auf folgende Pflichten und Einschränkungen hingewiesen: Bei der Positionierung von Kameras muss die Privatsphäre der Bewohner strikt beachtet werden. Kameras dürfen nicht in Treppenhäusern oder vor Wohnungstüren so platziert werden, dass beim Öffnen der Tür das Innere des privaten Wohnbereichs einsehbar ist. Die Kamerasysteme dürfen keine technischen Funktionen aufweisen, die einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben darstellen, wie z. B. Gesichtserkennung oder Audioaufzeichnung. Die Installation von Kameras in Aufzügen muss ausdrücklich und rechtmäßig begründet werden. Die aufgezeichneten Bilddaten müssen entsprechend den Speicherfristen aufbewahrt und anschließend vernichtet werden; zudem ist der unbefugte Zugriff auf die Aufzeichnungen zu verhindern. Die Pflicht zur Information der betroffenen Personen muss vollständig erfüllt werden.

08.06.2026

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG ÜBER DEN EINSATZ VON ÜBERWACHUNGSKAMERAS AM ARBEITSPLATZ

KVKK, die türkische Datenschutzbehörde, hat aufgrund von Meldungen und Beschwerden über den rechtswidrigen oder zweckentfremdeten Einsatz von Kamerasystemen an Arbeitsplätzen eine öffentliche Bekanntmachung herausgegeben.

In diesem Zusammenhang gehören zu den wichtigsten Punkten der Bekanntmachung, dass bei der Bewertung der Erforderlichkeit von Überwachungskameras wie folgt verfahren werden muss.

Bei der Prüfung der Notwendigkeit von Kameraüberwachungen ist streng nach dem Grundsatz der Datenminimierung zu handeln. Der Zweck der Kamerainstallation (z. B. Gewährleistung der Sicherheit am Arbeitsplatz, Unterstützung bei der Verhütung und Aufdeckung von Straftaten oder Schutz des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Mitarbeiter) muss klar definiert sein. Eine Nutzung für andere Zwecke, wie die Überwachung der Anwesenheit oder der Leistung der Mitarbeiter, ist unzulässig. Zwecke wie Produktivitätssteigerung, Disziplinarmaßnahmen oder allgemeine Kontrolle werden nicht als rechtmäßiger Zweck anerkannt. In privaten Bereichen (z. B. Gebetsräume, Umkleidekabinen) dürfen keine Kameras eingesetzt und die angemessene Erwartungshaltung der Mitarbeiter auf Privatsphäre darf nicht missachtet werden. Die Notwendigkeit von Kameras mit Audioaufzeichnungsfunktion ist mit besonderer Sensibilität zu prüfen. Die betroffenen Personen müssen ordnungsgemäß informiert werden, unbefugte Zugriffe auf die Aufzeichnungen sind zu verhindern und die festgelegten Speicherfristen müssen eingehalten werden. Es muss ein automatischer Löschmechanismus implementiert sein und die erforderlichen internen Unternehmensrichtlinien zu diesem Thema müssen erstellt werden.

08.06.2026

GRUNDSATZBESCHLUSS ÜBER DIE VERARBEITUNG BIOMETRISCHER DATEN ZUR ARBEITSZEITERFASSUNG

KVKK, die türkische Datenschutzbehörde, hat mit seinem Grundsatzbeschluss vom 29.04.2026 und no. 2026/921 festgestellt, dass die Verarbeitung biometrischer Daten zum Zwecke der Arbeitszeiterfassung einen Verstoß gegen das KVKK-Gesetz darstellt.

In diesem Zusammenhang stellte der Rat klar, dass: Die Verarbeitung biometrischer Daten zur Arbeitszeiterfassung auf keine der in Artikel 6 des Gesetzes genannten Verarbeitungsbedingungen gestützt werden kann. Selbst wenn eine wirksame ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person vorliegt, dies das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gemäß den allgemeinen Grundsätzen in Artikel 4 des Gesetzes nicht erfüllt. Daher müssen anstelle von biometrischen Systemen alternative und mildere Methoden zur Zeiterfassung eingesetzt werden, wie beispielsweise: Schlüsselkarten- oder PIN-basierte Systeme, Traditionelle Unterschriften- und papierbasierte Anwesenheitslisten, RFID-/NFC-Ausweiskarten, Manuelle Erfassungen unter Aufsicht eines Kontrolleurs.

Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass Verantwortliche, die entgegen diesem Beschluss Daten verarbeiten, die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 12 des Gesetzes nicht getroffen haben. Folglich setzen sie sich dem Risiko einer Verwaltungsgeldbuße gemäß Artikel 18 des Gesetzes aus.

02.06.2026

KVKK-BEKANNTMACHUNG ÜBER DEN ANTRAG AUF VERBINDLICHE UNTERNEHMENSREGELUNGEN (BCR)

KVKK, die türkische Datenschutzbehörde, gab in ihrer Bekanntmachung vom 21.05.2025 bekannt, dass der von Sosyo-Plus Bilgi Bilişim Teknolojileri Danışmanlık Hizmetleri A.Ş. eingereichte Antrag auf Verbindliche Unternehmensregelungen (Binding Corporate Rules – BCR) vom Rat genehmigt wurde.

Damit wurde nach den im Jahr 2024 vorgenommenen Gesetzesänderungen am KVKK-Gesetz zum ersten Mal eine Datenübermittlung in ein Drittland (ins Ausland) auf dem Wege der Genehmigung verbindlicher Unternehmensregelungen durch den Rat realisiert.

21.05.2026

BEKANNTMACHUNG ÜBER EINWILLIGUNGSERKLÄRUNGEN UND DATENSCHUTZHINWEISE

Die miteinander verflochtene und gemeinsame Bereitstellung von Datenschutzhinweisen zur Erfüllung der Informationspflicht und Einwilligungserklärungen an die betroffenen Personen stellt in der Praxis einen der am häufigsten anzutreffende Rechtsverstöße dar.

In diesem Zusammenhang wurde in der von der türkische Datenschutzbehörde herausgegebenen Bekanntmachung betont, dass es im Rahmen der Gesetzeskonformität von entscheidender Bedeutung ist, bei jedem Vorgang zur Verarbeitung personenbezogener Daten den betroffenen Personen zwingend ein Datenschutzhinweis bereitgestellt wird und, sofern ein Verarbeitungsvorgang auf der Rechtsgrundlage einer Einwilligung basiert, der Datenschutzhinweis und die Einwilligungserklärung als separate Texte unter eigenständigen Überschriften vorgelegt werden. Sollten sich beide Texte auf derselben Seite befinden, sind sie unter getrennten, untereinander angeordneten Überschriften so zu gestalten, dass für jedes Dokument eine separate Erklärung abgegeben werden kann, wobei keine Einwilligung eingeholt werden darf, wenn die Verarbeitung bereits auf anderen im Gesetz verankerten Rechtsgrundlagen beruht. Des Weiteren darf bezüglich des Datenschutzhinweises lediglich eine Bestätigung darüber eingeholt werden, dass dieser gelesen und verstanden wurde, wohingegen keine Erklärung über eine Genehmigung oder Einwilligung zum Datenschutzhinweis selbst verlangt werden darf. Schließlich müssen die Texte für jeden Verantwortlichen individuell maßgeschneidert sein, anstatt sie von anderen Verantwortlichen im Wege von „Copy-Paste“ zu übernehmen, wobei auf die Verwendung übermäßig detaillierter, komplexer sowie langer Texte zu verzichten und stattdessen eine klare, einfache und verständliche Sprache zu wählen ist. 

18.02.2026